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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1.1. RS 2024/03
Ziff. 9.1.1. RS 2024/03, Arbeitsentgelt
(1) Für die Ermittlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V hat der Arbeitgeber der Krankenkasse nur das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes zu melden, woraus die Krankenkasse das Kinderkrankengeld berechnet. Weitergewährtes Arbeitsentgelt zählt nicht zum ausgefallenen Arbeitsentgelt und verringert dadurch die Höhe des Anspruchs auf Kinderkrankengeld.
(2) Gewährt der Arbeitgeber bei Vorliegen der in § 45 Absatz 1 SGB V oder im Falle einer stationären Mitaufnahme der in § 45 Absatz 1a SGB V geforderten Voraussetzungen aus demselben Grund eine bezahlte Freistellung von der Arbeit (z. B. aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) für Arbeitstage, so ruht in dieser Zeit der Anspruch auf das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Schließen an die bezahlten Arbeitstage noch unbezahlte Freistellungstage an oder kommt es in demselben Kalenderjahr zu einer unbezahlten Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes, hat der Arbeitgeber per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Kinderkrankengeldes zu übermitteln. U. a. hat er mitzuteilen, ob und für wie viele Arbeitstage er das Arbeitsentgelt weitergezahlt hat.
(3) Tage, an denen der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei einer häuslichen Betreuung nach § 45 Absatz 1 SGB V ruht, sind auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer am ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet hat und der Arbeitgeber an diesem Tag für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlt (Näheres siehe Abschnitt 5.2). Für den Anspruch auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V ist gesetzlich keine Höchstanspruchsdauer vorgegeben (siehe Abschnitt 5.3.3).
(4) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
(5) Wird durch den Arbeitgeber Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Freistellung nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V aufgrund einer rückwirkenden Arbeitsentgelterhöhung nachgezahlt, hat dieser die Meldung über das ausgefallene Arbeitsentgelt entsprechend zu korrigieren, sofern der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt (z. B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes liegt. Das Kinderkrankengeld erhöht sich dementsprechend.
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