Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 12.7.1. RS 2022/06
Ziff. 12.7.1. RS 2022/06, Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
(1) Solange (Zeitraum) Versicherte während der Begleitung nach § 44b SGB V laufendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen — ohne Kürzung wegen der Begleitung nach § 44b SGB V — erhalten, besteht kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V, da durch die Begleitung kein Verdienstausfall entsteht.
(2) Gewährt der Arbeitgeber für Arbeitnehmende bei Vorliegen der in § 44b Absatz 1 SGB V geforderten Voraussetzungen aus demselben Grund eine bezahlte Freistellung von der Arbeit (z. B. aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) für Arbeitstage, so besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44b SGB V. Schließen an die bezahlt freigestellten Arbeitstage noch unbezahlt Freistellungstage an, meldet der Arbeitgeber per Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV der Krankenkasse bis wann er das Arbeitsentgelt weitergezahlt hat.
(3) Demzufolge kommt für die Zeit der Begleitung nach § 44b SGB V die Ruhensregelung des § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zum Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen nur auf teilweise fortgezahltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Anwendung (siehe jedoch Abschnitt 12.3.1). Hierbei sind die Hinweise zur Anwendung der Freigrenze nach § 23c SGB IV im Abschnitt 6.1.2 zu berücksichtigen.
(4) Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit während der Begleitung nach § 44b SGB V weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte eine Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.
(5) Die Ausführungen gelten auch für nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
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