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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SGB V
§ 5 SGB V, Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
- 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
- 2a. Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
- 3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des KVLG 1989,
- 4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG,
- 5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- 6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 SGB XIV,
- 7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind,
- 8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des 2. Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
- 10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des 2. Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
- 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
- 11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. 1. 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1. 1. 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. 10. 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. 1. 1985 der 1. 1. 1992 maßgebend,
- 11b. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
- a) auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI oder
- b) auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI befreit war,
- erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
- 12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a FRG oder zu den in § 20 WGSVG genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
- 13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
- a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
- b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Absatz 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).
Nummer 2a eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 6 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467), G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 8 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Nummer 9 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 10 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 11 neugefasst durch G vom 10. 5. 1995 (BGBl. I S. 678), geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl. I S. 1254) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 11a eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
Nummer 11b eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
Nummer 12 neugefasst durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606), geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 13 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) 1 Der nach Absatz 1 Nummer 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. 12. 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. 2 Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. 3 Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 SGB I) eine Zeit von 3 Jahren angerechnet. 4 Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
- 2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
Satz 3 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778). Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Absatz 2 VRG gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).
(4a) 1 Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1. Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
- 2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
- 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Absatz 4a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.
(5) 1 Nach Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. 2 Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(5a) 1 Nach Absatz 1 Nummer 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Absatz 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. 12. 2008 nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. 3 Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. 4 Personen nach Satz 1, die am 31. 12. 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab 1. 1. 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
(6) 1 Nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig ist. 2 Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).
(7) 1 Nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. 2 Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 10 vor.
Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
(8) 1 Nach Absatz 1 Nummer 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 2 Satz 1 gilt für die in § 190 Absatz 11a genannten Personen entsprechend. 3 Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. 3. 2002 nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 KVLG 1989 versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Absatz 1 Nummer 11 in der seit dem 1. 1. 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 KVLG 1989 nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. 5. 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 KVLG 1989 der Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 vor.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1169). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1169), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(8a) 1 Nach Absatz 1 Nummer 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem 3., 4. und 7. Kapitel des SGB XII, dem Teil 2 des SGB IX und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG. 3 Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. 4 Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nummer 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Absatz 8a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Absatz 9 gestrichen durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631), bisheriger Absatz 10 wurde Absatz 9.
(9) 1 Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2 Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3 Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4 Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 endet 3 Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. 6 Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens 12 Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 7 Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Absatz 9 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 7 angefügt durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631).
(10) (nicht belegt)
(11) 1 Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als 12 Monate nach dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG besteht. 2 Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist. 3 Bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG dem Grunde nach besteht.
Absatz 11 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Zu § 5 siehe RS 1988/02 Ziff. A., RS 1996/01 Ziff. 1, RS 1999/02 Ziff. A.I, Ziff. A.VI, RS 2002/02 Ziff. A.I, RS 2007/09 Ziff. VI, RS 2013/07, RS 2015/07 Ziff. I.1, RS 2016/07, RS 2019/01, RS 2019/12 Ziff. A.I, Anhang 1, RS 2020/03 Ziff. 1, RS 2022/02 Ziff. D, RS 2022/13 Ziff. A.I, RS 2023/04, RS 2023/05, RS 2023/07.
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