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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44b SGB V
§ 44b SGB V, Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
§ 44b eingefügt durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(1) 1 Ab dem 1. 11. 2022 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie
- 1. zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,
- a) der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,
- b) bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 SGB IX vorliegen,
- c) der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, § 35a SGB VIII oder Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XIV erhält und
- d) der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 SGB IX in Anspruch nimmt,
Buchstabe c geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
- 2. im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten
- a) ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 PflegeZG sind oder
- b) eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,
- 3. gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des SGB IX oder § 35a SGB VIII und keine Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XIV erbringen und
- 4. ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie 1 nach § 92 bis zum 1. 8. 2022 Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. 2 Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 bleibt unberührt.
Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(4) 1 § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
1 Vgl. Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL).
Zu § 44b siehe RS 2022/06, RS 2022/08.
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