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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 194b SGB V
§ 194b SGB V, Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
§ 194b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) Für die Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl gelten die Vorschriften des 2. Titels des 4. Abschnitts des SGB IV sowie die SVWO entsprechend, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1 § 53 Absatz 4 SGB IV gilt bei der Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl mit der Maßgabe, dass die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter berechtigt sind, die räumlichen und technischen Infrastrukturen, die von den in § 35a Absatz 1 Satz 1 SGB IV genannten Krankenkassen oder den von diesen beauftragten Dritten für die Durchführung der Wahl genutzt werden, in geeigneter Weise zu überprüfen. 2 Die Wahlbeauftragten sind befugt, Dritte mit der Prüfung zu beauftragen.
(3) Für die Durchführung der Wahlen gelten im Übrigen folgende Vorgaben:
- 1. ein Wahlberechtigter darf seine Stimme entweder per Briefwahl oder per Online-Wahl abgeben,
- 2. bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl zählt die per Online-Wahl abgegebene Stimme, die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig,
- 3. die Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen, können die zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1 SVWO zusätzlich auch im Internet veröffentlichen,
- 4. die Information der Wahlberechtigten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 SVWO hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- a) eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen, mithilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der Wahlplattform überzeugen kann, sowie
- b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist,
- 5. die Wahlbekanntmachung hat ergänzend zu § 31 Absatz 2 SVWO den Tag zu bezeichnen, bis zu dem eine Stimme per Online-Wahl abgegeben sein muss,
- 6. der Stimmzettel für die Stimmabgabe per Online-Wahl muss dem Stimmzettel nach § 41 Absatz 1 SVWO im Hinblick auf Darstellung und Inhalt entsprechen,
- 7. die Wahlunterlagen müssen zusätzlich Folgendes enthalten:
- a) eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl einschließlich der für die Authentisierung des Wahlberechtigten zu verwendenden Authentisierungsmittel und der technischen Mechanismen, mithilfe derer sich der Wahlberechtigte von der Authentizität der Wahlplattform überzeugen kann, sowie
- b) den Hinweis, dass eine Stimmabgabe nur einmal erfolgen kann und dass bei doppelt abgegebener Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl die per Briefwahl abgegebene Stimme ungültig ist,
- 8. der Wahlberechtigte, der seine Stimme per Online-Wahl abgibt, hat
- a) die für den Zugang zur Wahlplattform erforderliche Authentisierung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Authentisierungsmittel durchzuführen,
- b) den elektronischen Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen,
- c) den Wahlvorgang durch Versenden des elektronischen Stimmzettels innerhalb der Wahlplattform abzuschließen und
- d) keine weitere Stimme per Briefwahl abzugeben,
- 9. die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass eine Stimmabgabe per Online-Wahl barrierefrei durchgeführt werden kann,
- 10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1 SVWO hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl erfolgt ist,
- 11. eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist ungültig, wenn sie zu spät erfolgt, keine Kennzeichnung auf dem elektronischen Stimmzettel erfolgt ist oder die Kennzeichnung den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
(4) 1 Bei Krankenkassen, die eine Stimmabgabe per Online-Wahl ermöglichen, beginnt die Ermittlung des Wahlergebnisses erst nach dem Wahltag. 2 Die Wahlleitungen ermitteln unverzüglich getrennt nach Wählergruppen sowie jeweils für die Stimmabgabe per Briefwahl und die Stimmabgabe per Online-Wahl, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben worden sind. 3 Die Auswertung der per Online-Wahl abgegebenen Stimmen muss vor der Auswertung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. 4 Bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen ist über deren Gültigkeit zu entscheiden. 5 Auf den Stimmzetteln der ungültigen per Briefwahl abgegebenen Stimmen ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. 6 Ungültige per Online-Wahl abgegebene Stimmen sind im Wahlergebnis jeweils mit dem Grund der Ungültigkeit auszuweisen.
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