Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 35 SGB XI
§ 35 SGB XI, Erlöschen der Leistungsansprüche
1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a SGB V gilt entsprechend. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 SGB I nicht, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Zu § 35 siehe RS 2023/06 § 35 SGB XI.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service