Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 150 SGB XI
§ 150 SGB XI, Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige
§ 150 angefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580).
(1) 1 Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzuzeigen. 2 Es genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. 3 In Abstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann. 4 Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel einschließlich des Vertragsrechts zu nutzen, bei denen zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und unbürokratisch angewandt werden können. 5 Dies gilt auch für den Einsatz von Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in anderen Bereichen.
(2) 1 Der Anspruch der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf Erstattung von Beschaffungskosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und insoweit von Durchführungsaufwendungen kann im Rahmen der für diese Einrichtungen nach der TestV in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Kontingente bei einer Pflegekasse, die Partei des Versorgungsvertrages ist, regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden. 2 Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen. 3 Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen.
Sätze 1, 5 und 6 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 1 bis 3. Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise für seine Mitglieder fest. 2 Dabei sind gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen. 3 Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des BMG. 4 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem BMG regelmäßig über die Ausgabenentwicklung.
(4) 1 Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. 2 Bei den in § 39a Absatz 1 SGB V genannten stationären Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 % der nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen. 3 Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 4 Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 5 Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 % an den Kosten, die sich gemäß Absatz 2 ergeben. 6 Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen auf Basis der vierteljährlichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen fest. 7 Die entsprechende Zahlung wird binnen 4 Wochen fällig. 8 Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden.
Satz 1 neugefasst und Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 5 bis 8.
(5) 1 Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. 2 Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu 3 Monate zu begrenzen. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. 4 Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. 5 Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.
(5a) 1 Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstandene und nachgewiesene Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet. 2 Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem BMG unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest. 4 Absatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4.
(5b) 1 Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. 2 § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für andere Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest.
Absatz 5b eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. 9. 2021 übertragen werden.
Absatz 5c eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018), neugefasst durch G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370).
(5d) 1 Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 PflegeZG sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG vorliegt, wenn
- 1. die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen,
- 2. die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Absatz 4 SGB VII haben und
- 3. die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.
Absatz 5d eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Sätze 2 und 5 gestrichen durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3 und geändert.
(6) 1 Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis einschließlich 30. 4. 2023. 2 Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom 23. 5. 2020 bis einschließlich 30. 4. 2023.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208). Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), G vom 29. 3. 2021 (BGBl. I S. 370), G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906), G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938) und G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454).
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