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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 154a StPO
§ 154a StPO, Beschränkung der Verfolgung
(1) 1 Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
- 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) 1 Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. 2 Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. 3 Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
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