Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 374 StPO
§ 374 StPO, Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
- 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Absatz 4 StGB genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
- 2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 StGB),
- 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
- 4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB),
- 5. eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 StGB) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 StGB),
- 5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
- 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
- 6a. eine Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
- 7. eine Straftat nach § 16 UWG und § 23 GeschGehG,
- 8. eine Straftat nach § 142 Absatz 1 PatG, § 25 Absatz 1 GebrMG, § 10 Absatz 1 HalblSchG, § 39 Absatz 1 SortG, § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1 und § 144 Absatz 1 und 2 MarkenG, § 51 Absatz 1 und § 65 Absatz 1 DesignG, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Absatz 1 und 2 UrhG und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
Nummer 2a geändert durch G vom 9. 10. 2020 (BGBl. I S. 2075).
Nummer 5 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448).
(2) 1 Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. 2 Die in § 77 Absatz 2 StGB genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
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