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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 BMV-Ä
§ 38 BMV-Ä, Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung
Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,
- 1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenbehandlung zugelassen ist,
- 2. wenn die Krankenkasse Krankenhausbehandlung oder stationäre Entbindung gewährt,
- 3. wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und
- 4. wenn der Vertragsarzt gemäß § 40 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.
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