§ 1 AltZertG, Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
(1)
1
Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
- 1. (weggefallen)
Nummer 1 gestrichen durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
- 2. die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt;
Nummer 2 neugefasst duch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427), geändert durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667) und G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
- 3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 % der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3926), G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427), G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
- 4. die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
- a) lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 EStG abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis 5 Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. 1. des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
Buchstabe a geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
- b) lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
Buchstabe b geändert durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
Nummer 4 neugefasst duch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
- 5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den 9 Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
- a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
- b) die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
Nummer 5 eingefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), neugefasst durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959), geändert durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
- 6. und 7. (weggefallen)
Nummern 6 und 7 gestrichen durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
- 8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
Nummer 8 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427) und G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
- 9. (weggefallen)
Nummer 9 gestrichen durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
- 10. die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
- a) den Vertrag ruhen zu lassen,
- b) den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
Buchstabe b geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
- c) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG zu verlangen;
- soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der 1. Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen 6 Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
Nummer 10 neugefasst duch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), geändert durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
- 11. die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen 6 Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Nummer 11 angefügt durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
2 Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des
§ 10a EStG erfüllt.
3 Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrags dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 EUR in Rechnung stellt.
4 Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags maximal 50 % des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung nach
§ 10a oder Abschnitt XI des EStG geförderten Kapitals zu berücksichtigen.
Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), bisheriger Satz 4 wurde Satz 2. Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3926). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 4 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
(1a)
1
Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
- 1. der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
- 2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
- 3. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
2 Das Darlehen ist für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des
§ 92a Absatz 1 Satz 1 EStG einzusetzen und ist spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Vertragspartners zu tilgen.
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 gilt entsprechend.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
(2)
1
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
2 Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG haben, und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 4. 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 9. 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1), mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können Anbieter sein, wenn sie
- 1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 KWG fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
Nummer 1 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3395).
- 2. ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27. 6. 2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 EUR nachweisen und
Nummer 2 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3395).
- 3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2 und neugefasst. Satz 2 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(3)
1 Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. 2 Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 2 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
(5)
1 Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
- a) bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Absatz 1 und 3 VVG zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Absatz 6 VVG gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 VAG bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Absatz 1 und 3 VVG zuzuteilenden Bewertungsreserven,
Buchstabe a geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
- b) bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
- c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
- d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Buchstabe d geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
2 Abzüge, soweit sie nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind, sind nicht zulässig.
3 In Bezug auf
§ 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509). Satz 3 angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).