Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 AMG
§ 48 AMG, Verschreibungspflicht
(1) 1 Die folgenden Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden:
- 1. Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verb. mit Absatz 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, sowie
- 2. Arzneimittel, die
- a) Stoffe enthalten, deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind,
- b) Zubereitungen von Stoffen im Sinne des Buchstaben a enthalten oder
- c) Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen sind, wenn
- aa) die Wirkungen dieser Zubereitungen weder in der medizinischen Wissenschaft allgemein bekannt noch nach Zusammensetzung, Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zubereitung bestimmbar sind und
- bb) diese Zubereitungen nicht außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMWi durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegen,
- 2. Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen,
- a) die die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder
- b) die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,
Buchstabe a neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Buchstabe b neugefasst und Buchstabe c gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
- 3. die Verschreibungspflicht für Arzneimittel aufzuheben, wenn aufgrund der bei der Anwendung des Arzneimittels gemachten Erfahrungen die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht oder nicht mehr vorliegen, bei Arzneimitteln nach Nummer 1 kann frühestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der zugrunde liegenden Rechtsverordnung die Verschreibungspflicht aufgehoben werden,
- 4. für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen vorzuschreiben, dass sie nur abgegeben werden dürfen, wenn in der Verschreibung bestimmte Höchstmengen für den Einzel- und Tagesgebrauch nicht überschritten werden oder wenn die Überschreitung vom Verschreibenden ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist,
- 5. zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf,
- 6. vorzuschreiben, dass ein Arzneimittel nur auf eine Verschreibung von Ärzten eines bestimmten Fachgebietes oder zur Anwendung in für die Behandlung mit dem Arzneimittel zugelassenen Einrichtungen abgegeben werden darf oder über die Verschreibung, Abgabe und Anwendung Nachweise geführt werden müssen,
- 7. Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148).
- 1. die Verschreibung nur auf einem amtlichen Formblatt, das von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes entweder ausgegeben oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, erfolgen darf,
- 2. das Formblatt Angaben zur Anwendung sowie Bestätigungen enthalten muss, insbesondere zu Aufklärungspflichten über Anwendung und Risiken des Arzneimittels, und
- 3. eine Durchschrift der Verschreibung durch die Apotheke an die zuständige Bundesoberbehörde zurückzugeben ist oder die in elektronischer Form erfolgte Verschreibung der Bundesoberbehörde als elektronische Kopie automatisiert übermittelt wird.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(3) 1 Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verb. mit Absatz 5, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. 2 Ebenso kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlich ist. 3 Die Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie 2001/83/EG die Aufhebung der Verschreibungspflicht aufgrund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist; dabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem BMU, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Absatz 5 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
Absatz 6 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
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