Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 AMG
§ 79 AMG, Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMWi durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist; insbesondere können Regelungen getroffen werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu begegnen, die als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von krankheitserregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder eine Aussetzung ionisierender Strahlung auftreten können.
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem BMU, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, oder um Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlung handelt.
Absatz 3 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328) und G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf 6 Monate zu befristen.
Absatz 4 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(4a) 1 Wenn im Fall einer bestehenden oder drohenden bedrohlichen übertragbaren Krankheit die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre, kann das Bundesministerium unbeschadet der Aufgaben anderer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung Arzneimittel sowie Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Packmittel von Arzneimitteln selbst oder durch beauftragte Stellen herstellen, beschaffen, lagern und in Verkehr bringen. 2 Von den Abnehmern der Arzneimittel, Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe und Packmittel von Arzneimitteln soll ein angemessener Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. 3 Durch die Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben unberührt.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397).
(4b) 1 Das Bundesministerium kann unbeschadet der Aufgaben anderer bis zum 31. 12. 2027 COVID-19-Impfstoffe selbst oder durch beauftragte Stellen beschaffen, lagern und in Verkehr bringen. 2 § 3 MedBVSV vom 25. 5. 2020 (BAnz AT 26. 5. 2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. 3 Soweit gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 MedBVSV in Verb. mit Satz 2 die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt dies nicht für die Haftung nach dem ProdHaftG. 4 § 15 Absatz 1 ProdHaftG ist insoweit nicht anzuwenden.
Absatz 4b eingefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).
(5) 1 Im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert sind,
- 1. befristet in Verkehr gebracht werden sowie
- 2. abweichend von § 73 Absatz 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Satz 2 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397). Satz 7 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
(6) 1 Maßnahmen der zuständigen Behörden nach Absatz 5 sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und müssen angemessen sein, um den Gesundheitsgefahren zu begegnen, die durch den Versorgungsmangel oder die bedrohliche übertragbare Krankheit hervorgerufen werden. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
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