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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 88 AMG
§ 88 AMG, Höchstbeträge
1 Der Ersatzpflichtige haftet
- 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 EUR oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 EUR,
- 2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch das gleiche Arzneimittel unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Mio. EUR oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Mio. EUR.
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