Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 244 AO
§ 244 AO, Taugliche Steuerbürgen
(1) 1 Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem BGB sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 WG sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die
- 1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und
- 2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(2) 1 Die Generalzolldirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt sind. 2 Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). 3 Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen.
(3) Das BMF wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen.
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