Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 55 ArbGG
§ 55 ArbGG, Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
- 1. bei Zurücknahme der Klage;
- 2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
- 3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
- 4. bei Säumnis einer Partei;
- 4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
- 5. bei Säumnis beider Parteien;
- 6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 7. über die örtliche Zuständigkeit;
- 8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
- 9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
- 10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
- 11. im Fall des § 11 Absatz 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) 1 Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2 Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) 1 Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet
- 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
- 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Absatz 3 ZPO;
- 3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
- 4. eine Parteivernehmung;
- 5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service