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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1773 BGB
§ 1773 BGB, Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
§ 1773 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn
- 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
- 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
- 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
(2) 1 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. 2 Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
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