Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 EStG
§ 55 EStG, Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. 7. 1970 angeschafftem Grund und Boden)
(1) 1 Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. 6. 970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. 6. 970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das 2-fache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2 Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.
(2) 1 Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 BewG i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. 12. 1965 — BGBl. I S. 1861 —, zuletzt geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. 7. 1971 — BGBl. I S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34 Absatz 2 BewG) am 1. 7. 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 BewG nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen. 2 Es sind anzusetzen:
- 1. bei Flächen, die nach dem BodSchätzG vom 20. 12. 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in DM, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. 7. 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 GBO (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird. 2 Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
- a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
- 2,05 EUR je Quadratmeter,
- b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen
- 2,56 EUR je Quadratmeter
- anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. 6. 972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
- 2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung
- je Quadratmeter 0,51 EUR,
- 3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 BewG), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
-
Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag je Quadratmeter in Euro bis 20 1,28 21 bis 30 1,79 31 bis 40 2,56 41 bis 50 3,58 51 bis 60 4,09 61 bis 70 4,60 71 bis 100 5,11 über 100 6,39 - 4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,
- je Quadratmeter 0,51 EUR,
- 5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 BewG
- je Quadratmeter 2,56 EUR,
- 6. für Flächen des Geringstlandes
- je Quadratmeter 0,13 EUR,
- 7. für Flächen des Abbaulandes
- je Quadratmeter 0,26 EUR,
- 8. für Flächen des Unlandes
- je Quadratmeter 0,05 EUR.
(3) 1 Lag am 1. 7. 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. 1. 1964 bildet. 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörendem Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
- 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. 1. 1964 festgestellte Einheitswert. 2 Wird auf den 1. 1. 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. 1. 1964 und vor dem 1. 7. 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. 7. 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. 1. 1964 zu bewerten wäre;
- 2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
(5) 1 Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. 7. 1970 höher ist als das 2-fache des Ausgangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 2 Der Antrag ist bis zum 31. 12. 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. 3 Der Teilwert ist gesondert festzustellen. 4 Vor dem 1. 1. 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. 5 Die Vorschriften der AO und der FGO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6) 1 Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem 2-fachen des Ausgangsbetrags liegt. 2 Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 EStG 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
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