Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 151 FamFG
§ 151 FamFG, Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1. die elterliche Sorge,
- 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 3. die Kindesherausgabe,
- 4. die Vormundschaft,
- 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
- 6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB, auch in Verb. mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 BGB,
- 7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
- 8. die Aufgaben nach dem JGG
Nummer 5 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Nummer 6 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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