Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33a GWB
§ 33a GWB, Schadensersatzpflicht
(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1 Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. 2 Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen 2 oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. 3 Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören u. a.
- 1. die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
- 2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten,
- 3. die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder
- 4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen.
Satz 4 angefügt durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(3) 1 Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 ZPO. 2 Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
(4) 1 Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 2 Die §§ 288 und 289 Satz 1 BGB finden entsprechende Anwendung.
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