Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 KHEntgG
§ 8 KHEntgG, Berechnung der Entgelte
(1) 1 Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 KHG bleibt unberührt. 2 Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. 3 Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. 4 Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich
- 1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Absatz 1 in Verb. mit § 8 Absatz 1 Satz 3 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 SGB V,
- 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 SGB V,
- 3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nummer 3 SGB V.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl. I S. 2098).
Satz 2 geändert durch G vom 29. 8. 2005 (BGBl. I S. 2570).
(2) 1 Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sind. 2 Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. 3 Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
- 1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 6 Absatz 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist,
- 2. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a KHG und nach diesem Gesetz,
- 3. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,
- 4. Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Absatz 2 Satz 6 und § 377 Absatz 1 und 2 SGB V,
- 5. tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), bisherige Nummern 4 und 5 wurden Nummern 3 und 4.
Nummer 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), neugefasst durch G vom 22. 6. 2005 (BGBl. I S. 1720), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
Nummer 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 SGB V eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(4) 1 Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 SGB V vorzunehmen. 2 Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a SGB V geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 SGB V nachgewiesen wird. 3 Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d SGB V ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615). Satz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 3 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(5) 1 Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. 2 Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Absatz 7 KHG. 3 In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.
(7) 1 Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. 2 Ab dem 8. Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. 3 Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 SGB V oder in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 getroffen werden.
(8) 1 Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. 2 Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. 3 Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. 4 Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. 5 Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).
(9) 1 Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. 2 Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. 3 Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. 4 Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. 5 Die Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als "Systemzuschlag" ausgewiesen. 6 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. 7 Das Verfahren nach § 301 SGB V bleibt unberührt.
Absatz 9 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(10) 1 Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. 1. 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. 2 Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. 3 Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Mio. EUR bezogen wird. 4 Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. 5 Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzuziehen. 6 Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das 2 Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. 7 Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. 8 Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psychosomatik abzuziehen. 9 Die nach den Sätzen 7 und 8 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land. 10 § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. 11 Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. 1. 2020 zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.
Absatz 10 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Sätze 3 und 4 neugefasst, Sätze 5 bis 9 eingefügt, Satz 10 gestrichen und Satz 11 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), bisheriger Satz 6 wurde Satz 10.
(11) 1 Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. 5. 2020 bis zum 31. 12. 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 % des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. 2 Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.
Absatz 11 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
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