Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 69 SGB VI
§ 69 SGB VI, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. 7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert 1 und den Ausgleichsbedarf 2 bis zum 30. 6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(2) 1 Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des 31. 12. des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen:
- 1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt (Anlage 1), das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird, und
- 2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).
1 Aktueller Rentenwert ab 1. 7. 2024: 39,32 EUR.
2 Ausgleichsbedarf ab 1. 7. 2024: 1,0000.
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