Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 207 SGB VI
§ 207 SGB VI, Nachzahlung für Ausbildungszeiten
(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) 1 Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 2 Bis zum 31. 12. 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 3 Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. 4 Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren zulassen.
(3) 1 Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. 2 § 210 Absatz 5 gilt entsprechend.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service