Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 256c SGB VI
§ 256c SGB VI, Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
(1) 1 Für Zeiten vor dem 1. 1. 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. 2 Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 3 Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. 12. 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.
(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1950 sind die Beträge maßgebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG für dieses Kalenderjahr ergeben.
(3) 1 Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. 12. 1949 sind die um 1/5 erhöhten Beträge maßgebend, die sich
- a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
- b) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. 7. 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.
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