Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 172 SGB VII
§ 172 SGB VII, Betriebsmittel
§ 172 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
- 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
- 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. 12. des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service