Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 192 SGB VII
§ 192 SGB VII, Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
(1) 1 Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger
- 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
- 2. die Zahl der Versicherten,
- 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
- 4. in den Fällen des § 130 Absatz 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746).
(2) Die Unternehmer haben Änderungen von
- 1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger von Bedeutung sein können,
- 2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen,
- 3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge
(3) 1 Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. 2 Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.
(4) 1 Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von 4 Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. 2 Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von 4 Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.
(5) 1 Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. 2 Dazu gehören
- 1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,
- 2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauftragt sind.
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