Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 739 ZPO
§ 739 ZPO, Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 BGB vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Absatz 1 LPartG zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
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