Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1096 ZPO
§ 1096 ZPO, Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
(1) 1 Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2 Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend. 2 Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 sind § 1086 Absatz 1 und § 1095 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
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