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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 StVO
§ 23 StVO, Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) 1 Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2 Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. 3 Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.
(1a) 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- 2. entweder
- a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
(1b) 1 Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
- 1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
- 2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
- 3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
- 1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
- 2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2 Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). 3 Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2020 (BGBl. I S. 814).
(1d) 1 Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist. 2 Satz 1 gilt nicht
- 1. beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann,
- 1a. beim Führen von Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen, die die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann und
- 2. während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 StVG.
Absatz 1d eingefügt durch V vom 2. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) (11. 10. 2024).
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) 1 Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. 2 Es darf nicht freihändig gefahren werden. 3 Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
(4) 1 Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 2 Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
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