§ 93 BBG, Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten 2 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
- 1.
- a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX sind oder
- c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und
- 2. sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
- 3. die Altersteilzeit vor dem 1. 1. 2010 beginnt und
- 4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) 1 Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 AZV nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
- 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Absatz 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
- 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c vorliegen.
2 Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. 1. 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 AZV bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
3 Beim Ruhestand auf Antrag nach
§ 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach
§ 42 Absatz 4 BBG in der bis zum 11. 2. 2009 geltenden Fassung.
(3) 1 Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten 2 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
2 Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken.
3 Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 AZV bewilligt werden.
(4) 1 Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 % der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. 2 Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) Das BMI regelt im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.
(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) § 91 Absatz 2 gilt entsprechend.