§ 80 SGB VIII, Jugendhilfeplanung
(1)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
(2)
Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
- 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
- 2. ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
Nummer 2 geändert und Nummern 3 und 4 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 5 und 6.
- 3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
- 4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
- 5. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
- 6. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
Absatz 3 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.
(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.
(4) 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. 2 Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. 3 Das Nähere regelt das Landesrecht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.