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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. SGBV§62Gs
Ziff. 3.3. SGBV§62Gs, Erreichen der Belastungsgrenze aufgrund einer Vorauszahlung
(1) Eine Befreiung aufgrund einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Belastungsgrenze ist möglich, insbesondere dann, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums die Belastungsgrenze erreicht würde. Die berechnende Krankenkasse ermittelt die Belastungsgrenze sowie den Vorauszahlungsbetrag nach den Maßgaben des Abschnittes 3.2 Absatz 3, vereinnahmt den gesamten Vorauszahlungsbetrag und befreit ihre/n Versicherten für das Kalenderjahr, für das die Vorauszahlung geleistet wurde, von den Zuzahlungen.
(2) Die bereits im Rahmen des Antrages für das Antragsjahr nachgewiesenen Zuzahlungen des Versicherten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden bei der Feststellung des Vorauszahlungsbetrages mindernd berücksichtigt.
(3) Der geleistete Vorauszahlungsbetrag wird unter den nach Abschnitt 2.1 beteiligten Krankenkassen aufgeteilt. Der Gesamtbetrag der Vorauszahlung wird dazu durch die Anzahl der Personen des Familienverbundes geteilt; berücksichtigt werden hierbei nur Versicherte, die im Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird, mindestens das 19. Lebensjahr beginnen. Jeder der Krankenkassen stehen so viele Anteile an der Vorauszahlung zu, wie Personen des Familienverbundes bei ihr versichert sind.
Beispiel 1:
Ehemann Krankenkasse A, Zuzahlung 10 EUR, Ehefrau Krankenkasse B, Kind geboren am 1. 1. 2000, Krankenkasse B, nachgewiesene Zuzahlung 90 EUR. Antrag auf Vorauszahlung der Belastungsgrenze für das laufende Kalenderjahr 2018, die ermittelte Belastungsgrenze beträgt 244 EUR.
Lösung:
Die Vorauszahlung beträgt 144 EUR (244 EUR Belastungsgrenze - 100 EUR Zuzahlung). Da das Kind im Jahr 2018 das 19. Lebensjahr beginnt, ist die Vorauszahlung durch 3 Versicherte zu teilen (48 EUR). Der Krankenkasse A stehen somit 48 EUR der Vorauszahlung zu, der Krankenkasse B 96 EUR.
(4) Unterschreitet der Anteil an der Vorauszahlung, den die berechnende Krankenkasse einer der übrigen Krankenkassen zu überweisen hätte, den Betrag von 50 EUR (Bagatellgrenze analog § 110 Satz 2 SGB X), kann die berechnende Krankenkasse diesen Anteil der Vorauszahlung vereinnahmen. Die den übrigen Krankenkassen zustehenden Einzelbeträge ihrer jeweiligen Versicherten werden je Antrag addiert für den Vergleich mit der Bagatellgrenze.
Beispiel 2:
Lösung zu Beispiel 1:
Ist Krankenkasse A für die Berechnung und Erstattung zuständig, erfolgt nach Anforderung eine Überweisung an Krankenkasse B in Höhe von 96 EUR. Ist hingegen Krankenkasse B für die Berechnung und Erstattung zuständig, kann der Vorauszahlungsbetrag von dieser Krankenkasse vollständig vereinnahmt werden, da der der Krankenkasse A zustehende Teilbetrag von 48 EUR die Bagatellgrenze unterschreitet.
(5) Die Krankenkassen, die die Anwendung dieser Verfahrensgrundsätze erklärt haben, können — ggf. über ihren Verband auf Bundesebene — einen gegenseitigen Verzicht auf eine Aufteilung der Vorauszahlung nach Absatz 3 erklären oder eine höhere als die in Absatz 4 genannte Bagatellgrenze vereinbaren.
(6) Die den übrigen Krankenkassen zustehenden Teilbeträge werden dem Versicherten mit dem als Anlage 2a beigefügten Mustervordruck oder einem inhaltlich entsprechenden Formular in entsprechender Anzahl mitgeteilt. Zur Begründung siehe Abschnitt 3.1 Absatz 2. Eine weitere Aufteilung der Teilbeträge in Leistungsbereiche ist nicht erforderlich. Die von der berechnenden Krankenkasse ermittelten jeweiligen Beträge werden dabei von den anderen Krankenkassen akzeptiert.
(7) Die übrigen Krankenkassen können auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 6 den ihnen zustehenden Vorauszahlungsanteil unter Angabe des im Muster nach Anlage 2a oder einem inhaltlich entsprechenden Formular vergebenen Aktenzeichens anfordern. Der Vorauszahlungsanteil ist nach Anforderung von der berechnenden Krankenkasse umgehend nach Erhalt der Vorauszahlung an die übrigen Krankenkassen zu überweisen.
(8) Die unter Abschnitt 3.2 Absätze 2 bis 5 enthaltenen Regelungen gelten bei einer Befreiung nach Abschnitt 3.3 gleichermaßen.
(9) Ändert sich aufgrund einer Neuberechnung der Belastungsgrenze der Vorauszahlungsbetrag, erfolgt ebenfalls eine Aufteilung der Differenz zur zunächst festgestellten Vorauszahlung entsprechend den Absätzen 3 bis 5. Für die Bemessung der Bagatellgrenze sind jedoch abweichend von Absatz 3 nur die aus der jetzt ermittelten Differenz berechneten Teilbeträge anzusetzen. Im Falle einer Teilerstattung der Vorauszahlung kann die berechnende Krankenkasse den Differenzbetrag bei den anderen Krankenkassen anfordern.
Beispiel 3:
Ehemann Krankenkasse A, Ehefrau Krankenkasse B. Antrag auf Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2018, die ermittelte Belastungsgrenze beträgt 250 EUR. Es erfolgt eine Befreiung aufgrund einer Vorauszahlung. Die Krankenkasse A überweist der Krankenkasse B nach Anforderung 125 EUR der Vorauszahlung.
Der Versicherte verstirbt am 30. 6. des Jahres, für das die Befreiung ausgesprochen wurde. Die hinterbliebene Ehefrau beantragt eine Neuberechnung des ursprünglich ermittelten Vorauszahlungsbetrages. Die daraufhin neu festgestellte Belastungsgrenze beträgt 100 EUR.
Lösung:
Der Differenzbetrag zwischen der Vorauszahlung und der rückschauend richtigen Belastungsgrenze beträgt 150 EUR (Vorauszahlung 250 EUR - 100 EUR Belastungsgrenze). Die Krankenkasse A fordert eine Rückzahlung von 75 EUR von der Krankenkasse B an.
(10) Eine Ausstellung des Befreiungsausweises ist erst nach vollständiger Einzahlung des Vorauszahlungsbetrages möglich. Eine auch nur anteilige Rückzahlung des Vorauszahlungsbetrages, weil die vermeintlich im Kalenderjahr ansonsten angefallenen Zuzahlungen diesen Betrag nicht erreichen, kommt nicht in Betracht.
Beispiel 4:
Vorauszahlung der Belastungsgrenze in Höhe von 200 EUR am 1. 12. für das darauffolgende Kalenderjahr. Der Versicherte beantragt am Ende des Folgejahres eine Teilerstattung, da der Wert der aufgrund der Befreiung nicht entrichteten Zuzahlungen in diesem Kalenderjahr nicht den Betrag von 200 EUR erreicht habe.
Lösung:
Eine Rückzahlung kann nicht erfolgen.
Beispiel 5:
Vorauszahlung der Belastungsgrenze in Höhe von 200 EUR am 20. 12. für das darauffolgende Kalenderjahr, der Befreiungsausweis wird am 27. 12. des Jahres versandt. Am 18. 1. des Folgejahres stirbt der Versicherte.
Lösung:
Eine Rückzahlung der Vorauszahlung unter dem Aspekt, dass keine mit Zuzahlungen verbundenen Leistungen in Anspruch genommen wurden, ist nicht möglich. Allerdings kann auf Antrag eine Neuberechnung der Belastungsgrenze aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse und ggf. eine entsprechende Erstattung erfolgen (vgl. Abschnitt 4.1 Absatz 13).
Beispiel 6:
wie Beispiel 5, der Befreiungsausweis wurde jedoch noch nicht versandt.
Lösung:
Eine Rückzahlung der Vorauszahlung kann erfolgen.
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