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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anhang II VO (EG) 883/2004
Anhang II VO (EG) 883/2004, Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und ggf. auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten
(Artikel 8 Absatz 1)
Allgemeine Bemerkungen
Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, sind in diesem Anhang nicht enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z. B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthalten.
Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten
BELGIEN — DEUTSCHLAND
Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. 12. 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. 11. 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem 2. Weltkrieg zurückgelegt wurden).
BELGIEN — LUXEMBURG
Abkommen vom 24. 3. 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).
BULGARIEN — DEUTSCHLAND
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. 12. 1997 (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).
BULGARIEN — KROATIEN
Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. 7. 2003 (Anrechnung von bis zum 31. 12. 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten zulasten des Vertragsstaates, in dem die versicherte Person am 31. 12. 1957 ihren Wohnsitz hatte).
BULGARIEN — ÖSTERREICH
Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. 4. 2005 (Anrechnung von vor dem 27. 11. 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
BULGARIEN — SLOWENIEN
Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. 12. 1957 (Anrechnung von vor dem 31. 12. 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten).
TSCHECHISCHE REPUBLIK — DEUTSCHLAND
Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. 7. 2001 (Weitergeltung von zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. 9. 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).
TSCHECHISCHE REPUBLIK — ZYPERN
Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. 1. 1999 (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Abkommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
TSCHECHISCHE REPUBLIK — LUXEMBURG
Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. 11. 2000 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).
TSCHECHISCHE REPUBLIK — ÖSTERREICH
Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens vom 20. 7. 1999 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. 11. 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
TSCHECHISCHE REPUBLIK — SLOWAKEI
Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. 10. 1992 (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest.
DÄNEMARK — FINNLAND
Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. 8. 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).
DÄNEMARK — SCHWEDEN
Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. 8. 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).
DEUTSCHLAND — SPANIEN
Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. 12. 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).
DEUTSCHLAND — FRANKREICH
- a) 4, Zusatzvereinbarung vom 10. 7. 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 18. 6. 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. 7. 1940 und dem 30. 6. 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten);
- b) Abschnitt I der 2. Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. 5. 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten);
- c) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. 7. 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);
- d) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. 12. 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).
DEUTSCHLAND — KROATIEN
Artikel 41 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. 11. 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. 1. 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
DEUTSCHLAND — LUXEMBURG
Artikel 4 bis 7 des Vertrags vom 11. 7. 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).
DEUTSCHLAND — UNGARN
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. 5. 1998 (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).
DEUTSCHLAND — NIEDERLANDE
Artikel 2 und 3 der 4. Zusatzvereinbarung vom 21. 12. 1956 zum Abkommen vom 29. 3. 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. 5. 1940 und dem 1. 9. 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).
DEUTSCHLAND — ÖSTERREICH
- a) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. 7. 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. 1. 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. 1. 2011 arbeitslos werden.
- b) Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. 10. 1995 (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung dieser Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
DEUTSCHLAND — POLEN
- a) Abkommen vom 9. 10. 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. 12. 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. 1. 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind).
- b) Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. 12. 1990 (Beibehaltung der Berechtigung zu einer Rente, die gemäß dem zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen 1957 geschlossenen Abkommen ausbezahlt wird; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen geschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden).
DEUTSCHLAND — RUMÄNIEN
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. 4. 2005 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).
DEUTSCHLAND — SLOWENIEN
Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. 9. 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. 1. 1956 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erworben worden sind); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
DEUTSCHLAND — SLOWAKEI
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Abkommens vom 12. 9. 2002 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. 12. 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnhaft waren).
DEUTSCHLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
- a) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. 4. 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);
- b) Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. 4. 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).
IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. 12. 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).
SPANIEN — PORTUGAL
Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. 6. 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in Kraft.
KROATIEN — ITALIEN
- a) Abkommen zwischen Jugoslawien und Italien über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. 2. 1959 durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem 18. 12. 1954 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
- b) Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik Kroatien und der Italienischen Republik vom 27. 6. 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem 5. 10. 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
KROATIEN — UNGARN
Artikel 43 Absatz 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. 2. 2005 (Anrechnung von bis zum 29. 5. 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten zulasten des Vertragsstaates, in dem die versicherte Person am 29. 5. 1956 ihren Wohnsitz hatte).
KROATIEN — ÖSTERREICH
Artikel 35 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 16. 1. 1997 (Anrechnung von vor dem 1. 1. 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
KROATIEN — SLOWENIEN
- a) Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. 4. 1997 (Anrechnung von Versicherungszeiten mit Bonus nach den Rechtsvorschriften des ehemaligen gemeinsamen Staates);
- b) Artikel 36 und 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. 4. 1997 (für vor dem 8. 10. 1991 erworbene Ansprüche tritt weiterhin der Vertragsstaat ein, der sie bewilligt hat. Renten, die zwischen dem 8. 10. 1991 und dem 1. 2. 1998 — dem Tag des Inkrafttretens des genannten Abkommens — für in dem anderen Vertragsstaat bis 31. 1. 1998 zurückgelegte Versicherungszeiten bewilligt wurden, sind neu zu berechnen).
ITALIEN — SLOWENIEN
- a) Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. 2. 1959 durch Notenwechsel geschlossen) (Anrechnung von vor dem 18. 12. 1954 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
- b) Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. 7. 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem 5. 10. 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
LUXEMBURG — PORTUGAL
Abkommen vom 10. 3. 1997 (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat).
LUXEMBURG — SLOWAKEI
Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 23. 5. 2002 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).
UNGARN — ÖSTERREICH
Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. 3. 1999 (Anrechnung von vor dem 27. 11. 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
UNGARN — SLOWENIEN
Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. 10. 1957 (Anrechnung von vor dem 29. 5. 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
UNGARN — SLOWAKEI
Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom 30. 1. 1959 über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 jenes Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung jenes Abkommens erworben wurden, die Versicherungszeiten des Vertragsstaats sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsberechtigte Person einen Wohnsitz hatte); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
ÖSTERREICH — POLEN
Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. 9. 1998 (Anrechnung von vor dem 27. 11. 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
ÖSTERREICH — RUMÄNIEN
Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. 10. 2005 (Anrechnung von vor dem 27. 11. 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
ÖSTERREICH — SLOWENIEN
Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. 3. 1997 (Anrechnung von vor dem 1. 1. 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
ÖSTERREICH — SLOWAKEI
Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 21. 12. 2001 (Anrechnung von vor dem 27. 11. 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung jener Bestimmung bleibt auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
FINNLAND — SCHWEDEN
Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. 8. 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).
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