Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anhang VI VO (EG) 883/2004
Anhang VI VO (EG) 883/2004, Rechtsvorschriften des Typs A, die der Sonderkoordinierung unterliegen sollten
(Artikel 44 Absatz 1)
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Slg.).
ESTLAND
- a) Vor dem 1. 4. 2000 nach dem Gesetz über staatliche Leistungen gewährte und kraft staatlichem Rentenversicherungsgesetz beibehaltene Invaliditätsrenten.
- b) Nationale Renten, die bei Invalidität nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden.
- c) Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik.
- d) Erwerbsfähigkeitsbeihilfe wird gemäß dem Erwerbsfähigkeitsbeihilfengesetz gewährt.
IRLAND
Teil 2 Kapitel 17 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act).
GRIECHENLAND
Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Versicherungssystem (OGA) nach dem Gesetz Nr. 4169/1961.
KROATIEN
- a) Invaliditätsrenten aufgrund von berufsbedingten Verletzungen oder Berufskrankheiten gemäß Artikel 52 Absatz 5 des Rentenversicherungsgesetzes (OG 102/98, in der jeweils geltenden Fassung).
- b) Beihilfen bei körperlichen Schäden gemäß Artikel 56 des Rentenversicherungsgesetzes (OG 102/98, in der jeweils geltenden Fassung).
LETTLAND
Invaliditätsrenten (Gruppe 3) nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. 1. 1996.
UNGARN
Ab dem 1. 1. 2012 gemäß dem Gesetz CXCI von 2011 über die Leistungen für Personen mit beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze:
- a) Rehabilitationsleistungen,
- b) Leistungen bei Invalidität.
SLOWAKEI
Die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war oder ein Vollzeit-Promotionsstudium absolvierte und jünger als 26 Jahre alt war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).
FINNLAND
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);
Invaliditätsrenten, die nach Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. 1. 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).
SCHWEDEN
Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz).
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (ESA)
- a) Vor dem 1. 4. 2016 wurden ESA-Leistungen für die ersten 91 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 92. Tag (Hauptphase) in Form einer Invaliditätsleistung.
- b) Seit dem 1. 4. 2016 werden ESA-Leistungen für die ersten 365 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 366. Tag (Unterstützungsgruppe) in Form einer Invaliditätsleistung.
Großbritannien: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007.
Nordirland: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.
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