Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Anhang 2 VO (EG) 987/2009
Anhang 2 VO (EG) 987/2009, Sondersysteme für Beamte
(nach den Artikeln 32 Absatz 2 und 41 Absatz 1 der Durchführungsverordnung)
- A. Sondersysteme für Beamte, für die Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt
- Deutschland
- Versorgungssystem für Beamte
- B. Sondersysteme für Beamte, für die Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen mit Ausnahme von Artikel 19, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 35 nicht gilt
- Spanien
- Sondersystem der sozialen Sicherheit für Beamte
- Sondersystem der sozialen Sicherheit für die Streitkräfte
- Sondersystem der sozialen Sicherheit für Justiz- und Verwaltungsbedienstete
- C. Sondersysteme für Beamte, für die Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt
- Deutschland
- Unfallfürsorge für Beamte
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.