Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 15 VO (EWG) 2137/85
Artikel 15 VO (EWG) 2137/85
(1) 1 Sieht das nach Artikel 2 auf die Vereinigung anwendbare Recht die Nichtigkeit der Vereinigung vor, so muss sie durch gerichtliche Entscheidung festgestellt oder ausgesprochen werden. 2 Das angerufene Gericht muss jedoch, sofern eine Behebung der Mängel der Vereinigung möglich ist, dafür eine Frist setzen.
(2) Die Nichtigkeit der Vereinigung bewirkt deren Abwicklung gemäß Artikel 35.
(3) 1 Die Entscheidung, mit der die Nichtigkeit der Vereinigung festgestellt oder ausgesprochen wird, kann Dritten nach den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Bedingungen entgegengesetzt werden. 2 Diese Entscheidung berührt für sich allein nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen, die zulasten oder zugunsten der Vereinigung vor dem Zeitpunkt entstanden sind, von dem an sie Dritten gemäß Unterabsatz 1 entgegengesetzt werden kann.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service