Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 42 VO (EWG) 2137/85
Artikel 42 VO (EWG) 2137/85
(1) Bei der Kommission wird, sobald diese Verordnung genehmigt ist, ein Kontaktausschuss eingesetzt, der zur Aufgabe hat,
- a) unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages die Durchführung dieser Verordnung durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Durchführungsfragen, zu erleichtern;
- b) die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezüglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Verordnung zu beraten.
(2) 1 Der Kontaktausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten sowie Vertretern der Kommission zusammen. 2 Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. 3 Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission geführt.
(3) Der Vorsitzende beruft den Kontaktausschuss von sich aus oder auf Antrag eines der Mitglieder des Ausschusses ein.
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