Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 26 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) § 26, der § 31 VwVfG entspricht, regelt das Verfahren zur Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen im Verwaltungsverfahren. § 26 Absatz 1 verweist grundsätzlich auf die Bestimmungen der §§ 187 bis 193 BGB, diese werden jedoch in § 26 Absatz 2 bis 7 modifiziert.
(2) § 26 bestimmt nicht, wann eine Frist gesetzt werden darf bzw. ein Termin bestimmt werden kann, wie lange eine Frist sein muss und unter welchen Voraussetzungen sie zu laufen beginnt. Dies regeln die jeweiligen Spezialgesetze. Die Fristsetzung ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern eine Nebenbestimmung im Sinne des § 32.
(3) Eine Frist ist ein genau bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, der durch einen Anfangs- oder Endzeitpunkt abgegrenzt wird. Sie kann grundsätzlich in Stunden, Tagen, Wochen oder Monaten bemessen werden, im Einzelfall ergibt sich dies aus den Spezialgesetzen.
(4) Termine sind Zeitpunkte, die im Voraus gesetzt werden. Im Gegensatz zur Frist ist für die Einhaltung eines Termins nicht der Ablauf des Zeitraums, sondern der Eintritt des Zeitpunktes (Ablauf eines Datums, Eintritt eines Ergebnisses) maßgeblich.
(5) Fristen und Termine können gesetzt werden, soweit dies eine gesetzliche Vorschrift zulässt oder vorschreibt. Ist eine Fristsetzung nicht verboten, kann eine Behörde auch nach pflichtgemäßem Ermessen Fristen und Termine bestimmen. Die Frist muss angemessen sein, um dem Betroffenen das verlangte Handeln zu ermöglichen. Eine zu kurze Frist (z. B. nach Stunden oder wenigen Tagen — ausgenommen bei Gefahr im Verzuge —), die dem Betroffenen keinen angemessenen Handlungsspielraum lässt, ist rechtswidrig.
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