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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB X RS 1981/01
§ 38 SGB X RS 1981/01, Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
(1) § 38 entspricht den §§ 42 VwVfG, 118 VwGO und 138 SGG. Insbesondere bleibt die bisherige Rechtsprechung, sofern sie § 138 SGG analog anwendete, weiter verwertbar.
(2) Für die Behörde ist die Beseitigung eines Fehlers im Wege der Berichtigung vorteilhaft, denn sie ist nicht durch die Grundsätze über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten beschränkt. Die Berichtigung kann auch nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts vorgenommen werden.
(3) Wegen dieser Erleichterung beschränkt sich aber die Zulässigkeit der Berichtigung auf Fälle, in denen die Unrichtigkeit keinen Vertrauenstatbestand begründen konnte. Dies sind offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler. Offenbare Unrichtigkeiten liegen nur dann vor, wenn das von der Behörde Gewollte und das im Verwaltungsakt Ausgedrückte nicht übereinstimmen. Auch eine falsche Bezeichnung kann offenbar unrichtig sein, wenn sich aus dem Sinn des Verwaltungsaktes das Gewollte ergibt. Keinesfalls darf nach § 38 berichtigt werden, wenn die Behörde später erkennt, dass sie eine unrichtige Entscheidung getroffen hat, die Möglichkeit eines Rechtsirrtums besteht oder ein Subsumtionsfehler vorliegt.
(4) Grundsätzlich steht die Entscheidung, ob korrigiert werden soll, im Ermessen der Behörde. Abweichend regelt § 38 Satz 2, dass bei bestehendem Interesse des Betroffenen — dies kann auch privatrechtlicher Natur sein — berichtigt werden muss. Ein Interesse ist anzunehmen, wenn sich für den Betroffenen seine Rechtsposition verbessert oder die Durchsetzung seiner Anliegen erleichtert wird. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn der Verwaltungsakt ihm als Grundlage für weitere Maßnahmen oder zur Vorlage bei anderen Behörden dienen soll.
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