Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 SGB X RS 1981/01
§ 52 SGB X RS 1981/01, [Hemmung] der Verjährung durch Verwaltungsakt
§ 52 deckt sich weitgehend mit § 53 VwVfG.
Zu Absatz 1:
(1) Die Regelung bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der der [Feststellung oder] Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers dient, die Verjährung dieses Anspruchs [hemmt] (Satz 1). Die [Hemmung] der Verjährung endet nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt angefochten wird, sondern erst, wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder [6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung] (Satz 2).
(2) Wenn der Verwaltungsakt aufgehoben wird, gilt die [Hemmung] als nicht erfolgt. . .
Zu Absatz 2:
Durch [Absatz 2] wird die Verjährungsfrist des Anspruchs geregelt, der durch einen unanfechtbaren Verwaltungsakt nach Absatz 1 festgestellt worden ist [und] sieht hierfür eine 30-jährige Frist vor. . .
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