Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 60 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Die Vorschrift entspricht dem § 61 VwVfG.
(2) § 60 regelt die Vollstreckbarkeit von sog. subordinationsrechtlichen Verträgen im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 2 und die Vollstreckung aus solchen Verträgen. Die Regelung macht deutlich, dass verwaltungsrechtliche Verträge — wie auch bürgerlich-rechtliche Verträge — nicht ohne Weiteres im Vollstreckungswege durchgesetzt werden können, vielmehr muss sich grundsätzlich jede Vertragspartei um einen Vollstreckungstitel im Wege der Klage bemühen, es sei denn, der Vertragspartner hat sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrage unterworfen. Diesen Fall regelt § 60 Absatz 1, der die Voraussetzungen der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die Behörde gegen den Bürger vollstrecken will oder umgekehrt.
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