Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.5.1. RS 2022/05
Ziff. 3.5.1. RS 2022/05, Einleitung des Gutachterverfahrens
(1) Die Krankenkasse erteilt mit dem Formblatt PTV 4 einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Es sind beizufügen:
- - das ausgefüllte Formblatt PTV 2 — nur Teil 2 b —,
- - das Formblatt PTV 5 (3-fach),
- - der verschlossene Briefumschlag (PTV 8) mit dem Bericht der Therapeutin oder des Therapeuten gemäß Leitfaden PTV 3 und
- - ein adressierter Freiumschlag zur Rücksendung der Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters (Formblatt PTV 5 — Teil c —) an die Krankenkasse. 1
(2) Soweit dies zur Beurteilung des Falles für notwendig erachtet wird, kann die Krankenkasse ergänzende Hinweise zur krankheitsbezogenen Vorgeschichte an den Gutachter weitergeben (z. B. über bisherige Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte, vorhergehende psychotherapeutische Behandlungen oder über die Anerkennung von Leistungen nach dem SGB XI). In diesen Hinweisen müssen die Personalien der Versicherten oder des Versicherten pseudonymisiert werden.
(3) Bei einem Therapeutenwechsel während einer genehmigten Therapie soll die neue Therapeutin oder der neue Therapeut bei der bisherigen Therapeutin oder dem bisherigen Therapeuten einen anonymisierten Abschlussbericht anfordern und diesen seinem Antrag für den Gutachter beifügen.
(4) Es ist darauf zu achten, dass alle Gutachter gleichmäßig in Anspruch genommen werden; es ist die jeweils aktuelle Gutachterliste mit den jeweiligen Kontaktdaten zu verwenden.
1 vgl. § 19 Absatz 6 bis 8 PsychTh-V
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