Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. III.9. RS 2016/09
Ziff. III.9. RS 2016/09, Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
(1) Nach § 44 Absatz 2 SGB XI werden für Personen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, die nach § 166 Absatz 2 SGB VI zu bemessenden Beiträge zur Rentenversicherung auf Antrag der Pflegeperson an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
(2) Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, die während der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (z. B. angestellte Ärzte oder Apotheker), bei Übernahme einer Pflegetätigkeit ihre berufsständische Alterssicherung ausbauen können. Dasselbe soll für selbständig Tätige gelten, die als Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erfüllen würden, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären (zur Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht, vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.2.2).
(3) Näheres über das Verfahren zur Meldung der Pflegepersonen, zur Zahlung und zum Nachweis der Beiträge ist in einer zwischen den ehemaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen — handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen — und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen abgestimmten "Verfahrensbeschreibung für die Entrichtung von Beiträgen zur Alterssicherung für nicht erwerbsmäßig pflegende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen" festgelegt. Für die private Pflegepflichtversicherung gilt die "Vereinbarung zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren für Pflegepersonen zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.".
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service