Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 27 MuSchG
§ 27 MuSchG, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
(1) 1 Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,
- 1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,
- a) dass sie schwanger ist oder
- b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder
- 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
(2) 1 Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. 2 Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.
(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- 1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,
- 2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,
- 3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,
- 4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und
- 5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
(4) 1 Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2 Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(6) 1 Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2 Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des UIG handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG.
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