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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.4. RS 2015/03
Ziff. 8.4. RS 2015/03, Vor- und Nachuntersuchungen
(1) Vom Leistungsanspruch nach § 27 Absatz 1a SGB V umfasst sind u. a. die für den Spender notwendigen Vor- und Nachuntersuchungen. Hierzu gehören neben dem im Hinblick auf die geplante Spende medizinisch erforderlichen "checkup" des Spenders zur Feststellung, ob dieser für eine Spende in Frage kommt, auch die weiterführenden und direkt spendenbezogenen Untersuchungen sowie die medizinisch erforderliche Nachsorge des Spenders.
(2) § 8 Absatz 3 Satz 1 TPG regelt die Verpflichtung des Spenders zur Teilnahme an Nachsorgemaßnahmen. So darf bei einem Lebenden die Entnahme von Organen erst dann durchgeführt werden, nachdem sich sowohl der Spender als auch der Empfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Hingegen ist für die Entnahme von Geweben lediglich erforderlich, dass sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat.
(3) Nachsorgeuntersuchungen können für den Spender ggf. lebenslänglich medizinisch notwendig sein, wobei das Nachsorgeintervall je nach Art der Spende, medizinischer Notwendigkeit der Untersuchung und Zeitpunkt der Spende variieren kann.
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