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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.1.11. RS 2015/07
Ziff. I.1.1.11. RS 2015/07, Versicherungspflicht bei umstrittener Erwerbsfähigkeit
(1) Nach § 44a Absatz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt. Der zugelassene kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre (z. B. Rentenversicherungsträger) oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, können der Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit widersprechen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme des nach § 109a Absatz 2 SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeholt hat. Nach § 44a Absatz 1a SGB II bedarf es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers, wenn dieser bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 SGB VI, d. h. auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe nach § 45 SGB XII, eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit und alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, SGB III, SGB V, SGB VI und SGB XII sind an die gutachterliche Stellungnahme gebunden; die Regelungen des § 48 SGB X für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse bleiben davon unberührt (§ 44a Absatz 2 SGB II). Die Möglichkeit der Krankenkasse, gegen die Entscheidung der Agentur für Arbeit nach den Vorschriften des SGG bei Nichtbeachtung der gutachterlichen Stellungnahme vorzugehen, bleibt davon unberührt.
(2) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang Hilfebedürftigkeit vorliegt und ob Personen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind (§ 44a Absatz 4 SGB II).
(3) Damit wird in Konfliktfällen die Letztverantwortung für die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit der Agentur für Arbeit zugewiesen.
(4) Da bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch — bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen — das Arbeitslosengeld II weitergewährt wird, bleibt die Versicherungspflicht für die Dauer der weiteren Leistungsgewährung erhalten.
(5) Sowohl die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II als auch die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II nehmen die Aufgaben der Agentur für Arbeit in dem zuvor beschriebenen Sinne wahr.
(6) Einzelheiten des Verfahrens bei den gemeinsamen Einrichtungen werden in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit beschrieben.
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