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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2.1.2. RS 2015/07
Ziff. III.2.1.2. RS 2015/07, Keine Ausschlusstatbestände
(1) Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer (anderen) Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V, z. B. aufgrund einer Beschäftigung, anschließt.
(2) Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, ist eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 Satz 3 1. Alternative SGB V auch ausgeschlossen, wenn sich daran lückenlos eine Familienversicherung anschließt.
(3) Nach § 188 Absatz 4 Satz 3 2. Alternative SGB V schließt ebenso der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V die Anschlussversicherung aus, allerdings nur dann, wenn im Anschluss daran eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund werden beispielsweise Personen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtig sind und anschließend nahtlos oder innerhalb der Monatsfrist laufende Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, von der obligatorischen Anschlussversicherung nicht erfasst, sofern — so der Regelfall — die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 SGB V erfüllt sind. Ihnen steht ein Beitrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V zu (vgl. III.3).
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