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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.5. RS 2007/01
Ziff. 5.4.5. RS 2007/01, Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, Inanspruchnahme der Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, Entwicklungsdienst
(1) Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist nach § 6 Absatz 4 Satz 6 SGB V ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Mit dieser Regelung wird bewirkt, dass sich weitere Unterbrechungstatbestände im Beschäftigungsverhältnis innerhalb des 3-Kalenderjahres-Zeitraums nicht nachteilig auf die Versicherungsfreiheit auswirken. Anders als bei den unter Abschnitt 5.4.4 genannten Unterbrechungstatbeständen wird in den hier genannten Fällen für die Zeit der Unterbrechung nicht ein fiktives Arbeitsentgelt angesetzt, sondern ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterstellt. Dabei wird als einziges Erfordernis dieser Fiktion auf die Verhältnisse nach Beendigung des Unterbrechungstatbestandes abgestellt. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit sind dementsprechend ohne weitere Prüfung als Zeiten anzusehen, in denen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, wenn innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) danach eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Entwicklungshilfe geleistet wird, sowie für Zeiten des Wehrdienstes (einschließlich Wehrübung) oder des Zivildienstes. Zur Anwendung der Regelung des § 6 Absatz 4 Satz 6 SGB V führt jede innerhalb des Jahreszeitraums aufgenommene Beschäftigung nach dem Unterbrechungszeitraum.
Beispiel 11
Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1. 7. 2007 nach vorangegangener Inanspruchnahme der Elternzeit (1. 7. 2004 bis 30. 6. 2007). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einschließlich des für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs vor der Entbindung in fiktiver Höhe anzusetzenden regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 6. 2004 hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 6. 2004 überstiegen.
Beurteilung
Es besteht bei Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1. 7. 2007 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einschließlich des für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs vor der Entbindung in fiktiver Höhe anzusetzenden regelmäßigen Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 6. 2004 überstiegen hat. Für die Elternzeit ist ohne weitere Prüfung ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, weil innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wurde.
(2) Wird während der Elternzeit eine zulässige (§ 1 Absatz 6 BEEG, § 2 BErzGG), mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt, ist für diese Zeit der Beschäftigung innerhalb der Elternzeit das tatsächliche regelmäßige Arbeitsentgelt anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn für diese Zeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ausgesprochen wurde (vgl. Abschnitt 5.4.6).
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