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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2023/05
Ziff. 5.1. RS 2023/05, Personen, die aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung im Ausland ausscheiden
(1) Die Begriffe "Versicherungspflicht" und "Familienversicherung" im Sinne des § 188 Absatz 4 SGB V umfassen zunächst jede Pflichtversicherung (§ 5 SGB V) und jede Familienversicherung (§ 10 SGB V) in Deutschland. Darüber hinaus ist diese Voraussetzung nach Artikel 5 Buchstabe b VO (EG) 883/04 als erfüllt anzusehen, wenn es sich um ein Ausscheiden aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz bzw. ein Ausscheiden aus der Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Nationalem Gesundheitsdienst handelt. Dies gilt auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich. Über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist Artikel 5 Buchstabe b VO (EG) 883/04 anwendbar. Das Austrittsabkommen regelt die Sachverhalte, die vor dem 1. 1. 2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen. Eine Gleichstellung erfolgt ebenfalls über die gleichlautende Regelung in Artikel KSS.6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit). Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist für Sachverhalte maßgeblich, die ab dem 1. 1. 2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten. Im Übrigen wird in den weiteren Ausführungen aus Übersichtsgründen darauf verzichtet, eine explizite Bezugnahme auf das Austrittsabkommen vorzunehmen. Für die vom Austrittsabkommen erfassten Sachverhalte sind die Regelungen der Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 vollumfänglich weiter anwendbar, sodass die alleinige Rechtsquellenangabe aus diesen Verordnungen ausreicht.
(2) Ferner beinhalten das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit, das noch im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien Anwendung findet, und das deutsch-nordmazedonische Abkommen Gleichstellungsvorschriften zum Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Nähere Informationen hierzu sind dem Leitfaden "Die freiwillige Krankenversicherung im Rahmen der EG-/EWG- Verordnungen und nach Abkommensrecht" des GKV-Spitzenverbandes, DVKA zu entnehmen.
(3) Die Sachverhalte mit einer zeitlich letzten Versicherung in Nichtvertragsstaaten sind mangels Gleichstellungsvorschriften demgegenüber nicht relevant.
(4) Allein die formelle Gleichstellung des Ausscheidens aus der Versicherung innerhalb des über- und zwischenstaatlichen Rechts reicht allerdings nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 188 Absatz 4 SGB V auf die Sachverhalte mit Auslandsbezug auszudehnen. Es bedarf der Berücksichtigung der systematischen Eingliederung der obligatorischen Anschlussversicherung in das deutsche Krankenversicherungsrecht. In Abgrenzung zum Beitrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V ist die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V ausschließlich als Fortsetzung der Versicherung konzipiert. Dies ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit innerhalb dieser Rechtsvorschriften. Darüber hinaus spricht die gesetzestechnische Einordnung der Regelung des § 188 Absatz 4 SGB V in einem Abschnitt mit mitgliedschaftsrechtlichen Normen ebenfalls für diese Unterscheidung. Mit der Fortsetzung einer Versicherung kann allerdings ausschließlich die Weiterführung einer Versicherung nach dem deutschen Recht, und zwar bei derselben Krankenkasse, gemeint sein (vgl. weitere Hinweise in Abschnitt 1.4).
(5) In der Konsequenz kann die obligatorische Anschlussversicherung — ungeachtet einer unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen grundsätzlichen Gleichstellung des Ausscheidens aus der Versicherung innerhalb des über- und zwischenstaatlichen Rechts — vom Ergebnis her nur für Personen gelten, die zuletzt dem nationalen (deutschen) Recht unterstellt waren. Selbst die Personen, die wegen ihres Wohnortes in Deutschland zuletzt Anspruch auf Sachleistungen aufgrund einer im Ausland bestehenden Versicherung nach Vorgaben der VO (EG) 883/04, des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit oder der bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit hatten, werden vom Geltungsbereich des § 188 Absatz 4 SGB V nicht erfasst. Das Zugangsrecht zur GKV nach Maßgabe der Regelungen des § 9 oder § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V unter Berücksichtigung des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleibt unberührt.
Beispiel 1:
Nach einem Studium, während dessen eine Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in Frankreich bestand, hat ein französischer Staatsbürger zum 1. 3. 2023 eine nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung in Deutschland aufgenommen. Anlässlich der Beschäftigungsaufnahme verlegt er seinen Wohnsitz aus Frankreich nach Deutschland und erkundigt sich bei einer deutschen Krankenkasse über die Möglichkeiten, sich in der deutschen GKV zu versichern.
Beurteilung:
Für den Arbeitnehmer gelten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften. Das Zugangsrecht zur GKV kann sich bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen alternativ aus § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 SGB V ergeben. Soweit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 SGB V das Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherung und eine entsprechende Vorversicherungszeit verlangt, können diese Voraussetzungen durch die französische gesetzliche Versicherung erfüllt werden. Eine Beitrittserklärung in Textform innerhalb der 3-monatigen Frist ist erforderlich. Die Auffang-Versicherungspflicht ist im Übrigen nach § 6 Absatz 3 SGB V ausgeschlossen.
Die Anwendung des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen.
Beispiel 2:
Ein niederländischer Staatsbürger war bis zum 28. 2. 2023 in den Niederlanden wohnhaft, dort selbständig erwerbstätig und gesetzlich krankenversichert. Zum 1. 3. 2023 verlegt er seinen Wohnsitz und seine selbständige Tätigkeit nach Deutschland. Er ist daran interessiert, sich in der deutschen GKV zu versichern.
Beurteilung:
Für den Selbständigen gelten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften. Das Zugangsrecht zur GKV kann sich bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen aus § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V (vorrangig) oder § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V (nachrangig) ergeben.
Soweit § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V das Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherung und eine entsprechende Vorversicherungszeit verlangt, können diese Voraussetzungen durch die niederländische gesetzliche Versicherung erfüllt werden. Eine Beitrittserklärung in Textform innerhalb der 3-monatigen Frist ist erforderlich.
Für die Anwendung des § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V ist die bisherige Mitgliedschaft im gesetzlichen Krankenversicherungssystem der Niederlande das ausschlaggebende Kriterium. Die Tatsache, dass der Betroffene zuletzt selbständig tätig war, tritt hier in den Hintergrund.
Die Anwendung des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen.
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