Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 26 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
(1) Durch das Instrument der gemeinsamen Empfehlungen soll insbesondere die enge Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger geregelt werden. Darüber hinaus sollen gemeinsame Empfehlungen zu den Themenbereichen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10 vereinbart werden.
(2) Die in den gemeinsamen Empfehlungen vereinbarten Inhalte sind von allen Partnern zu beachten, auch wenn bereits Rahmenempfehlungen zum gleichen Themenkomplex mit anderslautendem Inhalt verabschiedet wurden. Hierdurch soll eine Auseinanderentwicklung verhindert werden. Sofern Rahmenempfehlungen bestehen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften vereinbart wurden und Inhalte betreffen, die in den Empfehlungen nach §§ 26, 37 oder 38 SGB IX zu regeln sind, stellt der Rehabilitationsträger bei abweichendem Inhalt das Einvernehmen mit den Partnern der o. a. Rahmenempfehlungen her.
(3) Die Kompetenz der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen sowie der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände wird durch ihre Beteiligung genutzt.
(4) Neben den in § 26 Absatz 1 und 2 SGB IX genannten Gegenständen der gemeinsamen Empfehlungen können gemeinsame Empfehlungen gemäß § 38 Absatz 3 SGB IX auch zum Inhalt der Verträge mit Leistungserbringern vereinbart werden.
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